Schwerbehinderte fahren im Schleswig-Holstein-Tarif kuenftig gratis
Kiel - Schwerbehinderte Menschen, die einen Berechtigungsausweis und eine entsprechende Wertmarke besitzen, koennen den gesamten Schleswig-Holstein-Tarif ab sofort gratis benutzen. Das teilte das schleswig-holsteinische Verkehrsministerium am Dienstag mit. Um kuenftig unentgeltlich mit Bus und Bahn zu fahren, muessen Schwerbehinderte einmal im Jahr eine Wertmarke fuer 60 Euro beim zustaendigen Versorgungsamt zu loesen. Auch eine Begleitperson werde
unentgeltlich befoerdert, sofern dies im Ausweis vermerkt sei.
Aus einer Meldung der Luebecker Nachrichten vom 07.06.2005
Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung
Landesbeauftragter Ulrich Hase begrüßt neue Sonderregelung für Schleswig-Holstein
Seit Jahresbeginn können Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung oder Mobilitätseinschränkung Sonderparkmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Darauf wies der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Ulrich Hase heute (11. Januar) in Kiel hin.
Hase hatte sich gemeinsam mit der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten Schleswig-Holsteins, Sigrid Warnicke, dafür eingesetzt, dass zusätzlich zu dem Personenkreis mit dem Schwerbehinderten-Merkzeichen "aG" im Schwerbehinderten- ausweis weitere Gruppen Sonderparkrechte in Anspruch nehmen
können. Dazu gehören Personen die erheblich gehbehindert sind (Merkzeichen "G").
Näheres regelt ein Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, der den Städten, Kreisen und Ämtern des Landes vorliegt.
Mit einer Ausnahmegenehmigung für die neuen Sonderpark- möglichkeiten kann zum Beispiel im eingeschränkten Halteverbot, auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung über die Parkzeit hinaus und in Fußgängerzonen während der Ladezeit geparkt werden. An Parkuhren und Parkscheinautomaten müssen keine Gebühren entrichtet werden. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt außerdem zum Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen. Nicht einbezogen, so Hase, sei dagegen ein Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen mit dem Zusatzzeichen des Rollstuhlfahrersymbols. Diese Parkplätze sind weiterhin Menschen mit einer außergewöhlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) vorbehalten.
Die Parkerleichterungen gelten ausschließlich in Schleswig-Holstein. Anträge für eine Ausnahmegenehmigung können bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Kfz-Zulassungsstellen) gestellt werden.
Ulrich Hase riet interessierten Personen, sich vor einer Antragstellung über die Voraussetzungen zu informieren.
Verantwortlich für diesen Pressetext:
Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung
Rainer Benz, Tel.: 0431/988 1891, Telefax: 0431/988 1894
e-mail: Rainer.Benz@stk.landsh.de
11. Januar 2000